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Bürgerinnen und Bürger können ab sofort von den neuen Fördersätzen profitieren, die im Rahmen der reformierten Förderrichtlinie "Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen" veröffentlicht wurden. Diese Richtlinie wurde am 29. Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die neue Förderung für den Heizungstausch tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, zeitgleich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz.
Kurzüberblick zur neuen Förderung:
Förderung für den Heizungsaustausch:
- Eine Grundförderung von 30 % steht allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie ausführenden Unternehmen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude offen. Zusätzlich wird ein Effizienzbonus von 5 % gewährt, wenn Wärmepumpen als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen. Für emissionsarme Biomasseheizungen ist ein pauschaler Zuschlag von 2.500 Euro vorgesehen.
- Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern wird ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen gewährt. Dieser Bonus beträgt bis zum 31. Dezember 2028 20 % und sinkt danach alle zwei Jahre um 3 %, zunächst am 1. Januar 2029 auf 17 %. Der Klimageschwindigkeitsbonus gilt für den Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie von mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen.
- Erstmals wird ein Einkommensbonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro eingeführt.
Die Boni sind kombinierbar, was bedeutet, dass sie kumuliert werden können. Insgesamt kann die Zuschussförderung für den Heizungstausch bei privaten Selbstnutzern bis zu 70 % betragen.
Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch variieren: Für die erste Wohneinheit liegt die Obergrenze bei 30.000 Euro. Für die zweite bis sechste Wohneinheit beträgt sie jeweils 15.000 Euro. Ab der siebten Wohneinheit reduzieren sich die förderfähigen Investitionskosten weiter auf jeweils 8.000 Euro.
Förderung für weitere Effizienzmaßnahmen:
Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit, Zuschüsse für spezifische Effizienzmaßnahmen zu beantragen, beispielsweise für die Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung. Der Förderansatz beträgt dabei auch zukünftig bis zu 20 %. Hierbei bleibt der Grundförderansatz unverändert bei 15 %, ergänzt durch einen möglichen Bonus von 5 % bei Vorlage eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).
Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen belaufen sich auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, sofern ein individueller Sanierungsfahrplan vorhanden ist. Ohne einen solchen Sanierungsfahrplan reduzieren sich die förderfähigen Kosten auf 30.000 Euro pro Wohneinheit.
Neuer Ergänzungskredit:
Ein neues zusätzliches Kreditangebot stellt bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit bereit, wobei eine Zinsvergünstigung gewährt wird. Dies gilt für Antragstellende mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro, und zwar speziell für die selbstgenutzte Wohneinheit. Dieser Kredit kann für den Heizungstausch sowie für weitere Effizienzmaßnahmen genutzt werden.
Die technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen, Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beginnt ab dem 1. Januar 2024. Im Falle der Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und NWG) bleibt die Antragstellung kontinuierlich möglich.
Quelle: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE...